Startseite > Bodenabbau > Recht & Ordnung Auszüge  aus dem Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NsNsG)Stand: 01.05.2002  Allgemeine Vorschriften  § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege  (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu  entwickeln, dass 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,  2. die Nutzbarkeit der Naturgüter,  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des  Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig  gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen  Anforderungen der Allgemeinheit an Natur- und Landschaft abzuwägen.  (3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur-und  Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.  § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege  Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabefolgender  Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter  Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:  1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu  unterlassen oder auszugleichen.  2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung  der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre  Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und  Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen  und zu entwickeln. 3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich  erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.  4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und  Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden.  5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder  Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten.  Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von  Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung  auszugleichen.  6. Wasserflächen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und  zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist  zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu  vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der  Landschaftspflege gering zu halten.  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare  Beeinträchtigungen sind auch durch landespflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern; dies gilt insbesondere für  Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren  Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.  10.Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts  in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und  Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebens-Bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu  entwickeln und wiederherzustellen.  11.Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach  ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu  gestalten und zu erhalten.  12.Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung derBevölkerung  besonders eignen, ist zu erleichtern.  13.Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu  erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter und schützenswerter Kultur-, Bau- und  Bodendenkmale, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.  14.Bauliche Anlagen aller Art, auch Verkehrswege und Leitungen, haben sich in Natur undLandschaft  schonend einzufügen.  15.Die internationalen Bemühungen um den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind  zu unterstützen. § 3 Allgemeine Pflicht Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen  unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet  werden. Der Naturgenuss anderer in der freien Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt  werden.    Eingriffe in Natur und Landschaft  § 7 Begriff  (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen,  die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.  (2) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung  ist nicht als Eingriff anzusehen. Dies gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart  landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.  § 8 Grundsatz  Eingriffe dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als  unbedingt notwendig beeinträchtigen.  § 9 Geltungsbereich der §§ 10 bis 12  Die §§ 10 bis 12 gelten für Eingriffe, die   1. nach öffentlichem Recht einer behördlichen Genehmigung oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes  bedürfen oder einer Behörde anzuzeigen sind,  2. nach öffentlichem Recht einer Planfeststellung bedürfen oder  3. nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, jedoch von einer Behörde durchgeführt oder geleitet werden.  § 10 Ausgleichsmaßnahmen (1) Der Verursacher eines Eingriffs hat, soweit erforderlich, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen  so herzurichten, daß keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes  zurückbleibt (Ausgleichsmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine  landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen werden.  (2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen  Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden.  (3) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des  Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder  Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff  zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach § 13 Abs.  2 geleistet wurde.  § 11 Unzulässige Eingriffe   Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts  oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach § 10 ausgeglichen werden  können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei einer Abwägung aller Anforderungen an Natur und  Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen.  § 12 Ersatzmaßnahmen (1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des  Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach § 10 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die  durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an  anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen  (Ersatzmaßnahmen). (2) Kann der Verursacher nicht selbst für die Ersatzmaßnahmen sorgen, so läßt die Naturschutzbehörde  die Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen.  (3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch nicht mehr als fünf  Windkraftanlagen. Um flächensparende Formen des Wohnungsbaus zu fördern, kann die Landesregierung  durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte Arten von Eingriffen nicht oder nur in eingeschränktem  Umfang zu Ersatzmaßnahmen verpflichten.  Besondere Vorschriften über den Bodenabbau  § 17 Genehmigungsvorbehalt   Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende  Fläche größer als 30 qm ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.   § 19 Genehmigung  (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem  Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die  Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.  (2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von zwei  Monaten nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe  der Hinderungsgründe eine angemessene Nachfrist für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen,  dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang  steht. Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens  oder Benehmens eineranderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als  erteilt. (3) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass  Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertiggestellt sind.  § 21 Verordnungen über den Bodenabbau  Um die Grundsätze des § 2 Nr. 5 zu verwirklichen, kann die oberste Naturschutzbehörde die Art und Weise  des Abbaus bestimmter Bodenschätze durch Verordnung regeln.  § 22 Verpflichtung zum Abbau  (1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die  Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar  angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass die Restflächen  ebenfalls abgebaut werden.  (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen  Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der  möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. Der Abbau der Restflächen muss  den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein.  Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet werden, auf die der  Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.  (3) Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen  Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. Unterlässt er dies, so  kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.  (4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon  abhängig machen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von  Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.  (5) Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge der Anordnung nach Absatz 1  wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen.   § 51 ist anzuwenden.  Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)  Die Regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln.  Sie stellen die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Planungsraumes dar. Somit bilden  sie die Grundlage für die Koordinierung aller raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden  Fachplanungen und Maßnahmen. Sie sichern und bereiten Raumordnungsentscheidungen im jeweiligen  Landkreis vor. Die Raumordnungsprogramme gliedern sich in einen Textteil und einen Planteil. Diese  beschreibende und zeichnerische Darstellung - Maßstab 1: 50.000 - des Regionalen  Raumordnungsprogramms sollen sich entsprechen bzw. ergänzen. Hierin sind z.B. Vorranggebiete auch  für Siedlungsentwicklung, Natur und Landschaft, Rohstoffgewinnung, Trinkwassergewinnung und  Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung und Siedlungsabfalldeponien festgelegt. In diesen Gebieten  und an diesen Standorten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils  festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Dies gilt auch für die räumliche Entwicklung in  der näheren Umgebung.  Die Landkreise sind bei der Erarbeitung der Regionalen Raumordnungsprogramme an die Verordnung  über das Verfahren zur Aufstellung und über die Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme  gebunden.  Ein vom Landkreis festgestelltes Regionales Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der  Bezirksregierung. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit des festgestellten Regionalen  Raumordnungsprogramms mit den Zielen der Raumordnung im Land Niedersachsen. Schon bei der  Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme müssen die Träger darauf achten, die im Landes-  Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele zu übernehmen.  Darüber hinaus haben die Träger der Regionalplanung die Möglichkeit, weitere eigenständige Ziele der  Raumordnung, die in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms für  den Planungsraum stehen, festzulegen. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist somit nicht nur ein  vergrößertes und konkreteres Abbild des Landes-Raumordnungsprogramms für seinen Geltungsbereich.  Die Regionalen Raumordnungsprogramme können bei dem jeweiligen Landkreis erworben werden.  Landschaftsrahmenplan (LRP) Der LRP ist das zentrale Planwerk für die Untere Naturschutzbehörde. Er gibt einen Überblick über den  Zustand von Natur und Landschaft im Landkreis Osnabrück und nennt auch Handlungskonzepte. U. a.  werden Maßnahmen dargestellt, die notwendig sind, um die regionaltypischen Pflanzen- und Tierarten und  ihre Lebensräume vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. Die fachlichen Erfordernisse und  Maßnahmen werden gutachtlich, d. h. ohne Abstimmung mit anderen Nutzungen und Fachplanungen  dargestellt. Der LRP besitzt für sich keine rechtliche Verbindlichkeit. Die Ergebnisse des Landschaftsrahmenplanes in Text und Karten können beim Fachdienst Umwelt  kostenlos eingesehen werden.   Rechtliche Grundlagen:  § 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NsNsG)   Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der  Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt die  Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und  Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen und  Kultur- und sonstige Sachgüter entsprechend dem Planungsstand ein. Sie wird unter Einbeziehung der  Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren  entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller  Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.  Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiete sind vom Landkreis rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. Es handelt sich  dabei um erhaltenswerte und schutzwürdige Lebensräume mit wichtigen Funktionen für das  Landschaftsbild, den Naturhaushalt und die Erholung.  Der § 26 Niedersächsisches Naturschutzgesetz definiert das Landschaftsschutzgebiet so: (1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zuerhalten oder wiederherzustellen ist, 2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder 3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären. (2) Die Verordnung untersagt unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 bestimmte Handlungen innerhalb  des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen  Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen.  Bodendenkmale Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Gegenstände und Spuren  von diesen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Die Bodendenkmalpflege wird durch die  Kreis- und Stadtarchäologie Osnabrück wahrgenommen.  Ein Bodendenkmal kann auch ein Kulturdenkmal im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes  (NDSchG) sein. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Erhaltung, Pflege und wenn nötig zur  Instandsetzung von Kulturdenkmalen. Die Erhaltungspflicht findet ihre Grenzen, wo sie den Eigentümer  wirtschaftlich unzumutbar belastet. Die Unzumutbarkeit ist vom Eigentümer nachzuweisen.  Kontakt Impressum I Suchen >> I Kontakt Startseite I Seitenanfang I